Das Bauchgefühl sagt Ihnen als Chef(in): Da geht noch was? Aber wie viel Umsatz pro Mitarbeiter in der Kanzlei soll es denn sein?

Der einschlägige Benchmark heißt tatsächlich:

Bruttogehalt x 3 = Zielumsatz Mitarbeiter

Was steckt genau dahinter? Wie beleuchten diese Kennzahl näher.

Grumpy Cat

Sorry, aber wir wollten immer schon mal ausprobieren ob Katzenbilder einen wirklichen Unterschied bei der Suchmaschinenoptimierung machen 😇

Umsatz pro Mitarbeiter – Frust bei 2,XX?

Seien Sie bitte nicht frustriert – die meisten Kanzleien, die ich kenne, freuen sich über eine 2,5. Und das auch nicht bei jedem Mitarbeiter. Natürlich gibt es Ausnahmen … die sind aber deutlich in der Minderheit. Die Überflieger.

Was machen Kanzleien anders, bei denen zumindest eine 3 vor dem Komma steht?

Digitalisierung als Booster?

Gleich vorab – im Moment gibt es noch keine wirklich „harten“ Daten zum Zusammenhang zwischen Digitalisierung und Umsatzquote der Mitarbeiter.

Das liegt zum einen daran, dass „Digitalisierung“ bei vielen Kanzleien noch in den Kinderschuhen steckt – „Wir haben immerhin 10 Mandanten mit digitaler Buchhaltung“.

Zum anderen sind die vielen Komponenten, die „Digitalisierung“ insgesamt ausmachen, schwer einzeln zu greifen.

Hier also nur mein persönlicher Eindruck, der auch durch die Studie von Christian Wenzel bestätigt wurde.

Sehr empfehlenswert, wenn auch die Datenbasis aus 2016 stammt – die Hoffnung stirbt zuletzt, dass es heute schon anders ist.

Vorteil: schlanke Prozesse, fachlich gute Mitarbeiter, ordentliche Mandanten?

Sicher haben diese Komponenten Einfluss auf die Umsatzquote der Mitarbeiter. Tatsächlich ist der Einfluss aber gar nicht so groß wie man annehmen sollte.

Die meisten Kanzleien haben das alles – ok, ein paar „U-Mandanten“ (unordentlich, unkooperativ, zahlungsunwillig, …) gibt es immer, aber die Mehrheit?

Wenn Sie glauben, dass das bei Ihnen mehr als Ausnahmen sind lesen Sie doch unseren Blogbeirag: 

Vergütung für Sonderaufgaben – diffuse Belohnung oder klare Leistungsvergütung?

 

Siebtrichter

Drei Dinge bringen Sie nach vorne

Es gibt für die Erreichung des Zielumsatzes in Höhe von 3,xx des Bruttogehaltes folgende drei wichtigen Voraussetzungen:

 

  1. Alle Dienstleistungen des Mitarbeiters werden in der Leistungserfassung erfasst

Heißt: Alles, was Sie (meinetwegen nach StBVV) abrechnen können.

In der Regel, geht hier schon viel verloren. Denn: Was nicht erfasst wird, hat keine Chance bis auf die Rechnung zu gelangen …

Ihre To Dos:

  • Dienstleistungen definieren – was ist Basisleistung, was ist „Zusatzleistung“?
  • Kommunizieren Sie das an Ihre Mitarbeiter – jeder muss den Dienstleistungskatalog auswendig können. Zu viele Dienstleistungen? Komisch – die gefühlten 1.000 Konten des SKR 04 schnurren Sie alle daher 😉
  • Kommunizieren Sie die Dienstleistungen (und Preise) an Ihre Mandanten

 

  1. Alle Dienstleitungen des Mitarbeiters werden abgerechnet

„Eigentlich“ logisch oder? Wissen sie, wenn ich während einer Kanzleiberatung die Wörter „eigentlich“ oder „selbstverständlich“ höre – grabe ich an der Stelle sehr gern tiefer ;-))

 

  1. Alle Dienstleistungen werden angemessen abgerechnet

Oha, ich gebe zu, das ist ein diskussionswürdiger Begriff – aus Gummi.

 

Wer mich kennt weiß, dass ich kein Freund der StBVV bin.

Aber der Einfachheit halber nehme ich Sie heute hier mal „her“.

Die Diskussion ob oder ob nicht StBVV führen wir dann gerne ein anderes Mal – vielleicht bei unserem nächsten  Beraterkanzlei-Workshop in Berlin Mitte Mai?

halbvoll

Die Mittelgebühr - Fluch oder Segen?

Ich höre oft großes stöhnen ob der Rechtsprechung zur „Mittelgebühr“.

Ich kann Ihre Unzufriedenheit auf dem Gebiet der Buchhaltung gerade noch nachvollziehen.

Unser Tipp: Verkaufen Sie keine „Buchhaltung“, verkaufen Sie „steuerliche und betriebswirtschaftliche Begleitung“.

Angela hat einen Blogbeitrag dazu geschrieben.

Bei allen anderen Dienstleistungen, für die die StBVV gilt (also n i c h t für bwl Beratung!) ist die Abrechnung der Mittelgebühr durchaus meist angemessen.

Steile These: Gehaltserhöhung u n d passendes Umsatzverhältnis

Wenn Sie alle Dienstleistungen (die nach der StBvV abrechenbar sind) konsequent mit der Mittelgebühr abrechnen, können Sie Ihren Mitarbeitern 10 % mehr Gehalt zahlen u n d haben eine Umsatzquote pro Mitarbeiter um die 3,0 des Bruttogehaltes.

 

Rechnen Sie selbst: Nehmen Sie sich einen „normal“ leistenden Mitarbeiter, der vielleicht im Moment irgendwo zwischen 2,0 und 2,8 seines Gehaltes „einfährt“.

Hoffentlich haben Sie alle Dienstleistungen erfasst …

Nun berechnen Sie fiktiv alles mit der Mittelgebühr (Nur zur Erinnerung, das heißt beim ESt-Mantelbogen 3,5 Zehntel!)

 

Gerne schicken Sie mir Ihre Berechnung, wenn ich völlig falsch liege. Das Angebot gilt allerdings schon länger – bisher …

Die Einbeziehung von „Sonderaufgaben“ von Mitarbeitern

Sie haben Mentoren für Azubi´s? Oder einen EDV-Beauftragten (heute natürlich schicker: Chief Digital Officer) Ein(e) Mitarbeiter(in) kümmert sich um Ihr Qualititätsmanagement? …

Ja, da wird es etwas komplizierter mit der Berechnung.

Unsere Ideen dazu finden Sie im Blogbeitrag: Vergütung für Sonderaufgaben

Fazit

Jammern Sie nicht über steigende Gehälter, sondern machen Sie sich neben der „normalen“ Optimierung von Prozessen und Tools an die Optimierung Ihrer Abrechnung.

 

Ihre Honoraroptimistin