Unternehmerwissen für Steuerberater & Steuerkanzleien

Die LeseEcke

Zurücklehnen und inspirieren lassen

27. Februar 2019 | Gerade beim Thema Beratung verlegen sich viele Kanzleien auf die Abrechnung nach geleisteten Stunden – gerne gestaffelt nach dem Titel. Etwa diese Bandbreiten finde ich dabei in Kanzleien:

  • Steuerfachangestellte            60 – 80 €
  • Steuerfachassistenten           70 – 90 €
  • Steuerberater                         80 – 100 €
  • Inhaber/ Partner                     80 – 150 €

Dann gibt es noch regionale Varianten …

Nehmen wir Herrn Gutmein, Steuerberater in einer Kleinstadt. Er hat von seinem Mandanten Klecks – einem Malermeister mit 5 Mitarbeitern – den Auftrag bekommen ihn bei der Nachfolgeregelung mit seinem Sohn zu beraten. Das Thema kam bei der Bilanzbesprechung zur Sprache. Einen ersten Überblick zu den verschiedenen Alternativen und den steuerlichen Folgen hat der Kollege Gutmein dann auch sofort geliefert. Der Sohn von Meister Klecks war bei diesem Gespräch nicht dabei.

Auf die Frage nach dem Honorar musste Herr Gutmein erst mal passen. „Der Aufwand für so eine komplexe Sache ist natürlich schwer vorher zu schätzen. Wir rechnen das pro Stunde ab und passen schon auf, dass es für Sie bezahlbar bleibt.“

Gesagt, getan – Herr Gutmein stürzt sich in die Arbeit. Da das kein Gebiet ist, auf dem er sich täglich bewegt, sind durch Recherche und Vorbereitungen schnell 10 Stunden aufgelaufen. Es folgen zwei Termine mit seinen Mandanten, einige Telefonate mit dem Anwalt und der Bank, sowie diverse Alternativberechnungen für verschiedene Modelle (Schenkung, Kauf, gegen Rente, …). Nach vier Monaten schließlich ist die Sache in trockenen Tüchern.

Herr Gutmein sitzt vor seinem Rechnungsprogramm und überlegt: „Ufz, 32 Stunden, da ist ja doch ganz schön was zusammen gekommen. Na ja, so ganz fit bin ich ja auch in dem Thema nicht. Habe dafür aber an diesem Fall eine Menge gelernt. Das kann ich natürlich Meister Klecks nicht berechnen.“

Er schreibt also die Rechnung:

Beratung Nachfolge:  21 Stunden x 120,00 € = 2.520 € netto.

Das Glück ist unserem Kollegen hold und er bekommt kurz danach einen ähnlichen Auftrag von einem anderen Handwerker. Durch seinen Lerneffekt beim Fall Klecks braucht er sagen wir mal nur 2/3 der Zeit.

Wie sieht die Rechnung aus? Richitg: Herr Gutmein rechnet (maximal) die angefallenen Stunden …

Effekt: Herr Gutmein bekommt für dasselbe Ergebnis immer weniger Geld, weil er immer schneller wird?

Das kann es nicht sein oder? Es sei denn Sie machen es so wie die anderen Experten: Mit zunehmender Erfahrung erhöhen Sie Ihren Stundensatz. Ein Spezialanwalt für sagen wir mal Internetrecht kann locker bis zu 500 € pro Stunde abrechnen.

Die Frage ist: Sind Sie d e r Superexperte, der diese Strategie fahren kann?

Der einfachere und nahe liegende Weg aus unserer Sicht ist, die Abrechnung über Stunden so weit wie möglich zu vermeiden.

Das hat auch noch einen anderen Grund: Für Ihren Mandanten sind die von Ihnen gebrauchten Stunden kaum nachvollziehbar. Er kann daher nur schwer einschätzen ob die Anzahl der Stunden wirklich nötig war. Ihnen ist es vielleicht bei der letzen Rechnung Ihres EDV-Dienstleisters ebenso ergangen? Insbesondere wenn er Stunden für die Vorbereitung des Servers in seiner Firma abrechnet. Sie waren ja nicht dabei …

Die Lösung aus unserer Sicht: Festpreise – geknüpft an Gegenstandswerte.

Das kommt Ihnen bekannt vor? Stimmt: Die StBVV ist genau nach diesem Prinzip aufgebaut. Bei den deklatorischen Dienstleistungen liefert die StBVV den maßgeblichen Gegenstandswert mit – ja, schreibt ihn vor. Bei den Beratungsleistungen lässt sie Ihnen freie Hand – es gilt § 10 StBVV:

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV)
§ 10 Wertgebühren
(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

Die Zeitgebühr nach § 13 ist als abslolute Ausnahme gedacht:

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV)
§ 13 Zeitgebühr

Die Zeitgebühr ist zu berechnen

1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen;

Streng genommen dürfen Sie also gar nicht nach Zeit abrechnen, wenn es einen passenden Gegenstandswert gibt.

Zurück zu Herrn Gutmein …

Hmm, Unternehmensnachfolge. Fällt Ihnen da ein passender Gegenstandswert ein? Mir schon, sogar gleich mehrere:

Wert des Unternehmens, zumindest Buchwert des Anlagevermögens, Bilanzsumme, Umsatz, Durchschnitt Gewinn der letzten drei Jahre, EBITDA x X, …

Denken Sie also nicht in Zeit, denken Sie in Ergebnissen und Nutzen für Ihren Mandanten.

Wie Sie für Ihre Beratungsleistungen den „richtigen“ Gegenstandswert finden und Ihr Honorar kalkulieren zeigen wir Ihnen in unserem Seminar zum Thema „Die Beraterkanzlei“ am 10. und 11. Mai in Nürnberg. Zur Anmneldung geht es hier:

https://www.zukunftswerkstatt-kanzlei.de/themen/die-beraterkanzlei/

Und/ oder Sie sind beim Webinar „Honorar 4.0“ am 8.3. dabei:

https://www.zukunftswerkstatt-kanzlei.de/themen/webinare/

Wir freuen uns auf Sie.

Bleib am Ball

mit dem 14-tägigen Newsletter.

Impulse und Tipps zur Kanzleientwicklung, praktische Arbeitshilfen und aktuelle Branchentrends

3 Antworten

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert